Hinterbliebenenrente: Absicherung für Verwandte

Der bekannteste Anbieter der Hinterbliebenenrente ist in Deutschland die gesetzliche Rentenversicherung. Daneben können auch andere Versorgungsleistungen, wie die Soldatenrente, die Hinterbliebenen finanziell absichern.

21. Dezember 2009

Nach dem Tod eines Ehepartners oder Elternteils stellt sich - neben den wichtigeren emotionalen Problemen - nach einer gewissen Zeit auch die Frage nach der finanziellen Absicherung. Seit 2005 wurde die Hinterbliebenenrente auch auf die gleichgeschlechtliche Partnerschaft ausgedehnt. Es können also Witwen und Witwer, Waisen sowie Lebenspartner von der Hinterbliebenenversorgung profitieren. Sinn und Zweck ist es, dass Menschen, die keinen Anspruch auf sonstige Leistungen des Staates haben, nicht in die Armut abrutschen. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der verstorbene Ehepartner ein Leben lang der einzige Verdiener war und der oder die Hinterbliebene noch nie etwas in die Rentenkasse eingezahlt hat. Außerdem soll es den Hinterbliebenen mit der Auszahlung ermöglicht werden, ihren gewohnten Lebensstandard aufrecht zu erhalten.

Bekanntestes Beispiel für eine Hinterbliebenenrente ist die Witwenrente. Der Betrag, den der Ehepartner des Verstorbenen erhält, ist dabei von verschiedenen Faktoren abhängig. Die sogenannte kleine Witwenrente beträgt ein Viertel der Rente des Ehepartners, die große Witwenrente bis zu 60 Prozent. Welche der beiden Arten gewährt wird, hängt von den jeweiligen Lebensbedingungen ab. Beiden gemeinsam ist es, dass die Mindestwartezeit erfüllt sein muss, das heißt, es müssen zwischen dem Datum der Erstversicherung und dem Eintritt des Versicherungsfalls mindestens fünf Jahre liegen. Außerdem darf der oder die Hinterbliebene nicht erneut geheiratet haben. Die große Witwenrente wird nur dann gewährt, wenn in der Familie zusätzlich noch ein behindertes Kind gepflegt oder ein Kind unter achtzehn Jahren erzogen wird. Ebenfalls gewährt wird sie, wenn der Hinterbliebene über 45 Jahre alt oder vermindert erwerbsfähig ist.

Alle Ehen, die nach 2002 geschlossen wurden, müssen länger als ein Jahr gedauert haben, wenn eine Hinterbliebenenrente gezahlt werden soll. Ansonsten wird die Ehe als Versorgungsehe behandelt. Das bedeutet, man unterstellt, dass die Ehe nur aus dem Grund der sozialen Absicherung der Angehörigen geschlossen wurde. Die Beweislast liegt in diesen Fällen bei den Rentenberechtigten.