Richtlinien für die Beantragung einer Halbwaisenrente

Wer eine Halbwaisenrente beantragt, sollte sich vorher darüber informieren, welche Richtlinien hierfür beachtet werden müssen. In einigen Fällen kann der Rentenantrag auch abgewiesen werden.

21. Dezember 2009

Eine Halbwaisenrente erhalten leibliche Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder des Verstorbenen. Allerdings nur dann, wenn sie bis zum eingetretenen Tod des Elternteils auch gemeinsam mit ihm unter einem Dach gewohnt haben. Aber auch Geschwister oder Enkelkinder des Verstorbenen können ein Anrecht auf diese Rente haben. Hierbei kommt es darauf an, ob ihre wirtschaftliche Existenz vorwiegend vom verblichenen Elternteil finanziert wurde. Für ihren Rentenanspruch sollten alle notwendigen Unterlagen, wie zum Beispiel Unterhaltsnachweise, dem jeweiligen Rentenversicherungsträger vorgelegt werden.

Die Hinterbliebenen können allerdings nur dann einen Rentenanspruch geltend machen, wenn der Verblichene auch genügend in die Rentenkasse einbezahlt hat. In der Regel beträgt die allgemeine Wartezeit fünf Jahre. Sollte die Hinterbliebenen sich nicht im Klaren sein, ob diese Wartezeit vom Verstorbenen erfüllt wurde, können sie alle notwendigen Informationen bei dem letzten Rententräger oder bei der BFA erhalten. Aber auch bei der Wartezeitregelung gibt es Ausnahmen. Wenn die verstorbene Person sich noch in der Ausbildung befand, während eines Zivil- oder Wehrdienstes starb oder durch einen Arbeitsunfall starb, erhalten die Hinterbliebenen auch in diesem Fall eine Halbwaisenrente. Hierbei ist es mehr oder weniger gleichgültig, wie lange der Verblichene in die Rentenkasse einbezahlt hat. Wichtig ist nur, dass alle Antragsteller 18 Jahre alt sein müssen, wenn sie einen Rentenantrag stellen möchten. Ist dies nicht der Fall, kann der Antrag auch von dem noch lebenden Elternteil oder von dem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

In der Regel wird die Waisenrente bis zum 18. Geburtstag bezahlt. Doch auch hier gibt es bestimmte Ausnahmen. Befindet sich der Hinterbliebene noch in der Ausbildung, absolviert ein freiwilliges soziales Jahr oder kann er aufgrund einer Behinderung nur geringfügig verdienen, so kann die Rente auch bis zum 27. Lebensjahr gezahlt werden. Mit Beendigung der Ausbildung oder des sozialen Jahres erlischt allerdings auch der Rentenanspruch. Alle Informationen sowie Anträge erhält man bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger.