Der Erbe ist Schuldner der Erbschaftssteuer

Der Erbe ist Schuldner der ErbschaftssteuerBei der Erbschaftssteuer handelt es sich um eine Steuer, welche auf den Vermögenserwerb aus einem Nachlass, oder aus einer Schenkung anfallen kann. Laut des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes wird die Steuer von den Erwerbern, sprich von den Erben bzw. den Beschenkten, erhoben. Die Ursprünge der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Deutschland gehen zurück bis auf das Jahr 1906, in dem sie erstmals im damals Deutschen Reich einheitlich erhoben wurden.

In Deutschland handelt es sich bei der Erbschaftssteuer um eine Erbanfallsteuer, nicht um eine Nachlasssteuer. Der Unterschied besteht darin, dass bei der Erbanfallsteuer das jeweils konkrete Erbe des einzelnen Erben besteuert wird und nicht der Nachlass als Ganzes. Erbt also beispielsweise ein Bruder ein Auto, der andere das Haus, so fallen unterschiedliche Steuern an. Derjenige, der das Haus geerbt hat, muss eventuell auch noch weitere Steuern außer der Erbschaftssteuer zahlen. So fällt beispielsweise bei Veräußerung des Hauses innerhalb der nächsten 10 Jahre ab Erbfall auch noch Einkommenssteuer an. Mit diesen Steuern hat der Bruder mit dem Auto jedoch nichts zu tun. Jeder Erbe ist ausschließlich Steuerschuldner für das an ihn gefallene Erbe. Begründet wird diese Regelung mit der erhöhten steuerlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Erben.

Weit weniger bekannt ist der Umstand, dass Erben auch für Steuerschulden des Erblassers haften, selbst wenn diese erst nach seinem Tod bekannt werden sollten. Somit sind auch Schulden durchaus vererbbar. Hat also der Erblasser zu seinen Lebzeiten Steuern hinterzogen, müssen die Erben diese nachzahlen, selbst wenn sie davor nichts von den Steuerschulden wussten. Die Steuern werden fällig im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Sobald der Erbe Kenntnis von diesem Umstand erlangt hat, fängt eine sechswöchige Frist an zu laufen, innerhalb derer er das Erbe ausschlagen kann. Hat er das Erbe angenommen oder hat er die sechswöchige Frist verstreichen lassen, kann er das Erbe nicht mehr ausschlagen und ist damit Steuerschuldner für das ererbte Vermögen genauso wie für die mitvererbten Schulden.