Immobilienschenkung und Erbschaftssteuer

Immobilienschenkung und ErbschaftssteuerDer Staat behandelt Erwerb von Todes wegen und Erwerb aus einer Schenkung weitestgehend gleich (Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz). So fällt auch bei einer Schenkung Steuer an, welche sich aber grundsätzlich nach den Regelungen des Erbschaftssteuergesetzes bemisst. Aufgrund der Erbschaftssteuerreform vom 1.1.2009 gab es bei der Vererbung bzw. Schenkung von Immobilien erhebliche Änderungen und Modifizierungen, welche den Zweck verfolgen, die Übergabe von Wohnimmobilien von einer Generation auf die nächste (bzw. unter Ehegatten) steuerfrei zu gestalten.

Zur Berechnung der Steuer ist zunächst zu unterscheiden zwischen selbst genutztem Wohnraum und vermietetem Wohnraum. Die Vererbung/Schenkung von Wohneigentum bleibt auf jeden Fall steuerfrei, wenn es selbst genutzt wird und der überlebende Partner oder Kinder in dem Haus wohnen bleiben. Dabei müssen sie dies die nächsten 10 Jahre nach dem Erbfall/Schenkung tun, da sonst die Steuer rückwirkend fällig wird (Ausnahme: Krankheit etc.). Handelt es sich bei der Wohnimmobilie um ein Geschenk oder Erbe an die Kinder, ist weiter zu beachten, dass als Höchstmaß steuerfreien Raumes 200 qm gelten. Aller darüber hinausgehende Wohnraum ist zu versteuern, falls die persönlichen Freibeträge überschritten werden. Soweit die Regelungen zu selbst genutzten Immobilien.

Doch wie sieht es aus mit der Steuer, wenn das Eigentum vermietet ist oder werden soll? Um die Steuer für ein solches Objekt zu ermitteln, wird das sogenannte Ertragswertverfahren eingesetzt. Ein Gutachter ermittelt dabei über die Kriterien Miete, Bodenwert und Gebäudealter den Ertragswert für das Gebäude/Grundstück mittels dem die Steuer festgesetzt wird. Dabei werden lediglich 90 % des Wertes berücksichtigt. Außerdem muss die Wohn-Immobilie für die Inanspruchnahme des Bewertungsabschlages im Inland bzw. in der EU/EWR gelegen sein.

Um zu vermeiden, dass Familienbesitz von den Erben veräußert werden muss, um die Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer zahlen zu können, hat der Staat die Möglichkeit einer Stundung der Steuer gegeben. Auf berechtigten Antrag hin kann eine Stundung bis zu 10 Jahren genehmigt werden, wenn ansonsten das Objekt zwingend verkauft werden müsste (§ 28 ErbStG). Vor einer Schenkung sollte also das Objekt idealerweise durch einen Gutachter geprüft und bewertet werden, um möglichen finanziellen Schwierigkeiten vorzubeugen.