Erbschaftssteuer in Deutschland berechnen

Erbschaftssteuer in Deutschland berechnenEs lohnt sich immer, mehr zur Erbschaftssteuer zu erfahren, denn ob man nun vererben möchte oder selbst Erbe ist: Die Frage der anfallenden Steuer ist ein Kriterium, welches oft unterschätzt wird. Nicht selten möchten gerade ältere Menschen nicht mit der Frage des Todes belastet werden und vermeiden es, sich mit dem Thema zu befassen. Dabei ist es gerade in ihrem Interesse, dass das oft mühsam erarbeitete Vermögen nicht unnötig an den Staat fällt, sondern mit möglichst hohem Wert in der Familie bleibt oder an eine nahestehende Person vererbt wird, die es zu schätzen weiß. Doch diesem Wunsch des Erblassers kann nur er selbst nachkommen, indem er sich mit der Frage des Testament-Verfassens, dem Tod und dem Erbe beschäftigt; zwar wahrlich nicht angenehm doch immer im eigenen Interesse des Betroffenen.

Deutschland hat die Erbschaftssteuer bereits im Jahre 1906 (damals Deutsches Reich) eingeführt und ihr mit den Reformen aus 1919 und 1922 die heutige Struktur verliehen. Das deutsche Recht unterscheidet bei der Erbschaftssteuer zwischen drei Steuerklassen, welche sich nach dem jeweiligen Verhältnis des Erben zum Erblasser richten. In Steuerklasse I befinden sich die nahen Verwandten, sprich Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder und Eltern bzw. Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern …). In Steuerklasse II fallen Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegerkinder, Stief- bzw. Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner. Steuerklasse III beinhaltet alle sonstigen Personen wie Lebenspartner und Freunde. Jeder Steuerpflichtige hat einen bestimmten Freibetrag, in dessen Grenzen er das Erbe nicht zu versteuern hat. Der Steuerfreibetrag beträgt für Ehegatten 500.000,00 €, für Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder (falls Kinder verstorben sind) 400.000,00 €. Bei Enkelkindern, deren Eltern leben, beträgt der Freibetrag 200.000,00 €, bei allen sonstigen Personen aus Steuerklasse I liegt er bei 100.000,00 €. Für Personen aus den Steuerklassen II und III liegt der Freibetrag bei 20.000,00 €. Alles, was über diese Beträge hinaus geerbt wird, unterliegt der Erbschaftssteuer der jeweiligen Steuerklasse.