Gibt es Erbschaftssteuer-Freibeträge auf Immobilien?

Gibt es Erbschaftssteuer-Freibeträge auf Immobilien?Um den persönlichen Wert des Erbes und den Erben vor überhöhten Steuern zu schützen hat der Gesetzgeber die Freibeträge eingerichtet. Demnach kann jeder Erbe einen bestimmten Betrag erben, ohne dass hierfür Steuern anfallen. Erst der darüber hinausgehende Wert muss versteuert werden. Grundsätzlich gilt die Faustregel: Je näher der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser desto höher ist auch der Freibetrag.

Vererbt werden kann grundsätzlich alles, was einen Wert hat, ob einen positiven oder einen negativen; selbst Schulden sind durchaus vererbbar (grundsätzliche Regelungen zu Erbschaftssteuer Freibeträge auf Erbrecht-heute.de). Deshalb fallen auch Immobilien unter die Erbschaftssteuer, allerdings gelten hier besondere Regelungen.

Um die Verwandtschaftsverhältnisse übersichtlich zu ordnen, hat der Gesetzgeber sie in drei Steuerklassen eingeteilt. In der Steuerklasse I befinden sich die nächsten Verwandten bzw. die enge Familie: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder und Stiefenkelkinder. Steuerklasse II umfasst Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner. In der Steuerklasse III finden sich alle übrigen Personen, wie Lebensgefährten und Freunde, wieder. Die Freibeträge lauten wie folgt: Ehegatten und Lebenspartner können einen Freibetrag von 500.000,00 € geltend machen, Kinder und Stiefkinder einen Betrag in Höhe von 400.000,00 €, Enkelkinder (falls Kinder verstorben sind) einen Betrag in Höhe von 400.000,00 €, falls Kinder noch leben, einen Betrag von 200.000,00 €. Personen aus den Steuerklassen II und III können jeweils einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € geltend machen. Zusätzlich können Hinterbliebene aus Steuerklasse I einen sachlichen Freibetrag (Hausrat) in Höhe von 41.000,00 € anmelden; Hinterbliebene aus Steuerklasse II können dies in einer Höhe von 12.000,00 € tun.

Von der Erbmasse können neben den Freibeträgen und den sachlichen Freibeträgen aber noch andere Posten abgezogen werden. So sind Schulden zwar vererbbar, werden aber nicht zum Vermögen hinzugezählt sind also für die Berechnung der Steuer irrelevant. Auch Verbindlichkeiten aus Auflagen oder Vermächtnissen („Meine Haushälterin erhält …“) werden nicht der zu versteuernden Erbmasse hinzugerechnet. Auch die Kosten für die Bestattung, der Grabpflege und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beerdigung und Abwicklung des Nachlasses können abzogen werden und müssen nicht versteuert werden.

Es zählt also das reine Vermögen, welches am Ende nach Abzug aller Verbindlichkeiten auf den Erben übergeht. Insoweit kann die Regelung des Nachlasses und die Festsetzung der Steuer einige Zeit in Anspruch nehmen. Gerade in Bezug auf die Vererbung von Immobilien und deren Steuerfestsetzung muss mit einer langen Bearbeitungszeit gerechnet werden.