Reformen zur Erweiterung der EU mit einer Agenda lösen?

Eine Agenda ist eine Tagesordnung, ein Aktionsplan, ein Terminkalender, eine To-do-Liste und mit einer solchen sollte auch vorgegangen werden, wenn es gilt, die Probleme der EU seit dem Lissabonner Vertrag zu regeln. Ein Zeitplan für die Umsetzung der Forderungen, die sich aus dem Vertragswerk ergeben, wäre nicht der schlechteste Ansatz. Weiterführend wäre es angebracht, intensiv über die Kopenhagener Kriterien zu diskutieren. Denn was bedeutet eine institutionelle Stabilität, die als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung stehen soll, so also die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten verwirklichen, wenn sie einem Land zugebilligt wird, das einzig aufgrund von Interessenlagen auf höheren Ebenen als der der Europäischen Union zu den aussichtsreichen Kandidaten auf einer Beitrittsliste gehört.

Was, wenn die politischen Kriterien für einen Beitritt im Nachhinein eigentlich negativ ausfallen würden? Wenn vorgegebene Ziele, wie die Wahrung der Menschenrechte und Bürgerrechte, die Achtung und der Schutz von Minderheiten als auch die Korruptionsbekämpfung, schlicht ignoriert werden? Wenn die Struktur in der Judikative zu wünschen übrig lässt?

Und schließlich, nicht zu vernachlässigen, die Fragestellung hinsichtlich des ausgesprochen dehnbaren sogenannten Acquis-Kriteriums, nämlich dem Urteil über die Fähigkeit, sich die aus einer EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen und Ziele zu eigen zu machen. Also im Klartext die Verpflichtung der neuen Mitgliedsländer, die Errungenschaften der Gemeinschaft, die Gesamtheit des EU-Rechts anzuerkennen und zu übernehmen. Wer aber, in Realitas, formuliert diesen gemeinschaftlichen rechtlichen Besitzstand, diese Aufgaben und Zielsetzungen? Denn im Rahmen der Beitrittsverhandlungen werden zwischen der EU und dem Beitrittskandidaten in der Regel verschiedene Ausnahme- und Übergangsregelungen vereinbart. Worauf beruhen diese sozusagen außerordentlichen Vereinbarungen? Wer hat Mitspracherecht, welche Kriterien außerhalb der festgelegten Richtschnüre werden angewandt?